Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.09.2017
§ 1 Zweck, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein Deutscher Lebensversicherer bezweckt, den Leitern der in der Bundesrepublik Deutschland arbeitenden Lebensversicherungsunternehmen / Pensionskassen / Pensionsfonds Gelegenheit zum Austausch ihrer wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen und zur Pflege ihrer gegenseitigen persönlichen Beziehungen zu geben.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden, sofern sie hauptamtlich tätig sind oder waren:
a) Vorstandsmitglieder inländischer Lebensversicherungsunternehmen, die als Erstversicherer im freien Wettbewerb arbeiten,
b) Vorstandsmitglieder größerer inländischer Pensionsfonds und Pensionskassen,
c) Vorstandsmitglieder inländischer Rückversicherungsunternehmen, sofern der Aufgabenkreis dieser Vorstandsmitglieder die Lebensversicherung umfasst,
d) Vorstandsmitglieder (gesetzliche Vertreter), inländische Hauptbevollmächtigte und Mitglieder der Geschäftsleitung ausländischer Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Lebensversicherung zugelassen sind oder hier die Lebensrückversicherung betreiben,
e) der Geschäftsführer Lebensversicherung / Pensionsfonds des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.,
f) im Ausnahmefall solche Vorstandsmitglieder von Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die die Voraussetzungen gemäß a) bis e) nicht erfüllen.
(2) Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, das sich um den Verein hervorragend verdient gemacht hat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen ist, oder durch Ausschluss; das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Dienst seines Versicherungsunternehmens oder des Gesamtverbandes beendet die Mitgliedschaft nicht. Durch den Austritt oder Ausschluss wird die Verpflichtung, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, nicht berührt.
§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Weitere Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Beirat.
(2) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sollen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
(3) Zu den Versammlungen des Vereins kann der Vorsitzende auch Nichtmitglieder als Gäste zulassen.
§ 4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören besonders die folgenden Aufgaben:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters,
d) Entlastung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters,
e) Wahl der Mitglieder des Beirats,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und von Umlagen,
g) Bestimmung der Prüfer,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in Versammlungen. Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(3) Über den Gang der Verhandlungen und die erstatteten Berichte wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist; den Schriftführer, der nicht Mitglied zu sein braucht, bestimmt der Vorsitzende.
(4) Der Vorsitzende kann in Fällen, die er für dringend hält, außerhalb der Mitgliederversammlung schriftlich abstimmen lassen. Bei diesen Abstimmungen entscheidet die jeweils erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.
§ 5 Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Beirats. Die Wahl des Vorsitzenden sowie des Stellvertreters und die Wahl der Mitglieder des Beirats sollen in jeweils unterschiedlichen Jahren stattfinden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Werden mehrere Beiratsmitglieder in einem einzigen Wahlgang aufgrund eines Wahlvorschlags gewählt, der mehr Namen enthält, als Beiratsmitglieder zu wählen sind, so ist festzustellen, wie viel Stimmen auf jeden Namen entfallen. In der Reihenfolge, die sich daraus nach der Stimmenzahl ergibt, treten die Gewählten in den Beirat ein, bis die zu wählende Anzahl von Beiratsmitgliedern erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier, soweit nötig, das Los.
§ 6 Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt den Verein und führt die Geschäfte. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, er erstattet in den Versammlungen Bericht über die Geschäftsführung und legt Rechnung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
§ 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Ihm gehören ferner der Vorsitzende des Vereins und dessen Stellvertreter als Mitglieder an. Sinkt die Zahl der Beiratsmitglieder unter sieben, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht mitzählen, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(2) Der Vorsitzende des Vereins lädt den Beirat zu Sitzungen ein und leitet sie. Die regelmäßige Teilnahme an den Beiratssitzungen wird als Voraussetzung für eine etwaige Wiederwahl des Beiratsmitglieds angesehen.
(3) Aufgabe eines Beirats ist es, den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte des Vereins zu beraten und zu unterstützen. Er hat zu den Aufnahmegesuchen Stellung zu nehmen, bevor sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 8 Prüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt jedes Jahr zwei Prüfer, die den Rechnungsabschluss prüfen. Sie haben in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu eantragen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben.
§ 9 Presse
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nur der Vorsitzende ist ermächtigt, Mitteilun-gen über den Verein an die Presse gelangen zu lassen.
§ 10 Beitrag, Umlagen
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
(2) Besondere Aufwendungen, die im Vereinsinteresse notwendig sind, können auf die Mitglieder nach Kopfteilen umgelegt werden.
(3) Der Mitgliedsbeitrag entfällt für Ehrenmitglieder.